Kirche erteilt "Stalkerin" Hausverbot
onlineurteile.de - Eine Frau fand an einem katholischen Priester Gefallen und ließ nicht mehr locker. Sie verfolgte ihn mit mehr oder weniger unsittlichen Anträgen - und machte auch vor Auftritten während des Gottesdienstes nicht Halt. Der Priester selbst und mehrere Mitglieder der Kirchengemeinde versuchten vergeblich, die Frau von diesem Treiben abzubringen.
Da dies nicht gelang, sprach die Kirchengemeinde auf Basis des katholischen Kirchenrechts ein Hausverbot aus: Die betroffene Person habe Gottesdienste nur besucht, um persönlichen Kontakt zum Priester herzustellen. Mehrfach habe sie den Gottesdienst gestört. Der Pfarrer und andere Anwesende fühlten sich durch ihr "ungebührliches Betragen" belästigt. Deshalb dürfe die Frau die Kirche nicht mehr betreten.
Um den Beschluss der Kirchengemeinde aufheben zu lassen, zog die Frau vor Gericht. Jedoch ohne Erfolg: Gegen ein kirchliches Hausverbot könne der Staat nichts unternehmen, erklärte ihr das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (13 ME 37/10). Hier liege kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, den ein Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen könnte.
Religionsgemeinschaften verwalteten - im Rahmen der für alle geltenden Gesetze - ihre Angelegenheiten unabhängig vom Staat. Der Staat erkenne die Kirchen als autonome Institutionen an. Werde im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine Maßnahme wie das Hausverbot getroffen, unterliege diese Maßnahme nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte.