Kirchengemeinde baut Altarraum um
onlineurteile.de - Die Kirche St. Gottfried in Münster wurde 1952/1953 erbaut. 2002 ließ die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried den Altarraum der Kirche umgestalten. Der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils entsprechend wollte sie so die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einbeziehen. Doch die Tochter des (1966 verstorbenen) Architekten des Bauwerks pochte auf das Urheberrecht des Vaters und forderte, die Kirchengemeinde müsse den Umbau des Altarraums rückgängig machen.
Der Urheber eines Werks (hier: der Baukunst) habe zwar grundsätzlich ein Recht darauf, dass es für Zeitgenossen und Nachwelt unverändert erhalten bleibe, betonte der Bundesgerichtshof (I ZR 166/05). Wenn sich aber berechtigte Interessen des Eigentümers und die Belange des Künstlers widersprächen, müsse man die Interessen abwägen.
Der Umbau des Altarraum sei keineswegs nur eine "Frage des guten Geschmacks", wie die Vorinstanz meinte. Es gehe vielmehr darum, wie die Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte. Wenn sie der geänderten Liturgie Rechnung tragen wolle, entspreche das ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Und das falle schwerer ins Gewicht als das Urheberrecht des Architekten.
Ein Architekt wisse, für welchen Zweck der Eigentümer ein Bauwerk verwenden wolle, und müsse von vornherein damit rechnen, dass sich daraus auch die Notwendigkeit ergeben könne, das Bauwerk zu verändern. Die Kirchengemeinde nutze das Gotteshaus für ihre Gottesdienste und müsse die Möglichkeit haben, den Kircheninnenraum diesem Zweck entsprechend zu gestalten.