"Klamme" Unfallgeschädigte ...
onlineurteile.de - Bei einem Verkehrsunfall war der Kleinwagen von Frau T ziemlich demoliert worden. Dass die Unfallgegnerin am Zusammenstoß schuld war, stand fest. Deren Haftpflichtversicherer ließ sich mit der Regulierung des Schadens viel Zeit. Dabei hatte ihn Frau T sofort darüber informiert, dass sie nicht imstande war, die Reparatur vorzufinanzieren. Erst gut zwei Monate später überwies der Versicherer Geld für eine Reparatur, die Frau T dann auch sofort in Auftrag gab.
Vom Versicherer forderte sie eine Entschädigung dafür, dass sie ihren Wagen so lange nicht benutzen konnte. Dafür sah der überhaupt keinen Grund: Wenn Frau T die Reparatur mit einem Kredit finanziert hätte, wäre das Auto schnell wieder fahrbereit gewesen. Dieses Vorgehen fand das Amtsgericht Magdeburg unverfroren: Es sprach der mittellosen Frau Nutzungsausfallentschädigung für die zwei Monate zu (140 C 24569/08).
Dass sich die Reparatur so in die Länge gezogen habe, sei ausschließlich der Verzögerungstaktik des Versicherers zuzurechnen. Frau T habe ihm gleich nach dem Unfall mitgeteilt, dass sie keine Mittel habe, um die Reparaturkosten erst einmal vorzustrecken. Mehr könne man von einem "klammen" Unfallgeschädigten nicht verlangen.
Wenn sich das Versicherungsunternehmen trotzdem nicht aufraffe, den Schaden zügig zu ersetzen, müsse es die Folgen tragen. Ein Unfallgeschädigter sei nicht verpflichtet, einen Darlehen aufzunehmen, um die Reparatur vorzufinanzieren.