Klassenfahrten sind kein Sonderbedarf ...

... den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Kindesunterhalt finanzieren muss

onlineurteile.de - Der minderjährige Gymnasiast hatte an Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekten (England und China) teilgenommen. Dafür hatte seine Mutter 1.052 Euro ausgegeben. Der Schüler forderte vom (barunterhaltspflichtigen) Vater, diesen Betrag zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt zu übernehmen. Seiner Ansicht nach stellten die Kosten solcher schulischen Veranstaltungen Sonderbedarf dar.

Doch das Oberlandesgericht Hamm sah das anders (2 WF 285/10). Nur überraschend auftretende, hohe Kosten seien als Sonderbedarf einzustufen - wie z.B. eine unerwartete Operation, die von der Krankenkasse nicht gezahlt werde. Klassenfahrten gehörten nicht dazu.

Als regelmäßiger Bestandteil des Schulprogramms seien die Ausgaben dafür vorhersehbar und einzuplanen. Mutter und Sohn müssten diese Kosten aus dem laufenden Unterhalt bestreiten. Das gelte für die Klassenfahrt zum Biggesee (130 Euro) und für den Englandaustausch (200 Euro).

Die Fahrt nach China sei nicht notwendig gewesen. Geld für Sonderbedarf dürfe der Schüler vom Vater nur verlangen, wenn es darum gehe, "notwendige Lebensbedürfnisse" zu decken. Der Schüleraustausch mit China stelle jedoch ein zusätzliches Angebot der Schule dar, das weit über "normale" Schulveranstaltungen hinausgehe und sich nur an einen Teil der Schüler richtete. Anders wäre die Sache nur zu beurteilen, wenn der Vater außergewöhnlich viel verdiente. Das sei aber nicht der Fall.