Klausel-Wirrwarr im Internet
onlineurteile.de - Im Internet hatte ein Kunde der Deutschen Bahn AG ein Ticket für einen Autoreisezug am 8. August 2005 gebucht. Kurz vor der Fahrt stellte sich heraus, dass er die Reise nicht antreten konnte. Kein Problem, dachte der Kunde - stand doch auf der ersten Seite des Online-Buchungsdialogs der Bahn, das Ticket könne "bis drei Tage vor Abfahrt" storniert werden.
Doch auf einer anderen Internetseite (bei den "Beförderungsbedingungen für die Benutzung von DB-Autozügen") hieß es, wer ab dem sechsten Tag vor Reisebeginn zurücktrete, müsse die Hälfte des Beförderungspreises als Rücknahmeentgelt zahlen. Auf einer dritten Internetseite zeigte sich das Unternehmen wiederum sehr großzügig: In den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Internet-Verkauf von Fahrkarten der DB Autozug GmbH" fand sich die Vertragsklausel, bei "Rücknahme bis zu einem Tag vor Abfahrt des Zuges wird ein Rücknahmeentgelt von 10 Prozent erhoben".
Kein Wunder, dass der Mann von Mitarbeitern der Bahn widersprüchliche Auskünfte bekam, als er am 5. August versuchte, die Reise telefonisch zu stornieren. Am dritten Tag vor der Reise sei das unmöglich, erfuhr er. Eine Stornogebühr von 50 Prozent des Reisepreises müsste er mindestens zahlen, erklärte der nächste. Nach mehreren erfolglosen Telefongesprächen gab der Kunde auf. Er verklagte die Deutsche Bahn AG auf Rückzahlung des Ticketpreises und Ersatz für Mobiltelefonkosten und bekam vom Amtsgericht Dortmund Recht (104 C 983/06).
Das Kuddelmuddel bei den Stornoklauseln gehe zu Lasten des Unternehmens, so der Amtsrichter. Die Formulierung "Storno-/Umbuchung bis drei Tage vor Abfahrt möglich" sei unklar. Sie könne den dritten Tag vor der Reise einschließen oder ausschließen. Unklare Klauseln seien zu Gunsten der Kunden auszulegen - also habe der Kunde rechtzeitig storniert. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens sich selbst widersprächen, werde keine der Klauseln Vertragsbestandteil. Anspruch auf ein Rücknahmeentgelt von 50 Prozent oder zehn Prozent habe die Bahn AG daher auch nicht. Fazit des Amtsgerichts: Kunden müssen bei Online-Verträgen prinzipiell nicht damit rechnen, dass Angaben auf hinteren Internetseiten von den Angaben im Buchungsdialog abweichen.