Klausel zur Wohnungsrenovierung unklar

Ihr Wortlaut muss das Abwälzen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in bestimmten Fällen ausschließen

onlineurteile.de - Im schriftlichen Einheitsmietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung stand, dass der Mieter beim Mietende Schönheitsreparaturen finanzieren muss. Als die Mieterin den Mietvertrag kündigte und auszog, ohne zu renovieren, kam es zum Rechtsstreit. Der Vermieter behielt die Kaution ein und erklärte, er werde sie gegen die Renovierungskosten aufrechnen.

Das Amtsgericht Gießen erklärte dies für unzulässig: Er habe gegen die Mieterin keinerlei Ansprüche, weil die einschlägigen Vertragsklauseln unklar und damit unwirksam seien (48 MC 720/08). Daher sei sie nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Wenn nach dem Wortlaut des Mietvertrags eine Endrenovierung vom Mieter verlangt werden könne, obwohl die letzten Schönheitsreparaturen erst wenige Monaten zurücklägen, sei dies unwirksam.

In diesem Fall entpuppte sich aber nicht nur die so genannte Endrenovierungsklausel für den Vermieter als Bumerang. Der Wortlaut der Klausel müsse es auch ausschließen, so der Amtsrichter, dass der Vermieter auf den Mieter Schönheitsreparaturen abwälze, zu denen er selbst verpflichtet sei: nämlich Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen infolge von Unglücksfällen oder von Ereignissen wie einem Brand, Wasserrohrbruch oder von Naturereignissen wie einer Überschwemmung.

Mieter müssten nur Schäden beheben, die durch ihre Nutzung entstünden. Andere Fälle, in denen sie nicht zuständig seien, müssten beim Namen genannt werden. Ansonsten könnten sich Vermieter darauf berufen, Schönheitsreparaturen seien laut Vertrag grundsätzlich Sache des Mieters.