Kleinbetrieb und Kündigungsschutz
onlineurteile.de - Einer Arbeitnehmerin war gekündigt worden. Sie berief sich auf den Kündigungsschutz: Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Dagegen behauptete die Arbeitgeberin, die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes seien auf ihren Betrieb gar nicht anwendbar. Denn sie beschäftige nicht mehr als zehn Arbeitnehmer, also handle es sich um einen Kleinbetrieb.
In so einem Fall liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer: Vor Gericht muss er darlegen, dass er keinem Kleinbetrieb angehört und somit das Kündigungsschutzgesetz greift. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin scheiterte bei den Arbeitsgerichten, weil sie nicht belegen konnte, dass mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb arbeiteten.
Das Bundesarbeitsgericht betonte, man dürfe an den Beweis nicht allzu hohe Anforderungen stellen (2 AZR 264/07). Der Arbeitnehmer müsse nur die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortragen, dass kein Kleinbetrieb vorliege. Bleibe auch nach der Beweiserhebung (die das Landesarbeitsgericht vornehmen müsse) unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Zahl von zehn Beschäftigten erreicht werde, gehe dieser Zweifel zu Lasten der Arbeitnehmerin.