Kleinbus noch nicht vollständig bezahlt
onlineurteile.de - Ein Busunternehmer bestellte bei einer Omnibus-Vertriebsgesellschaft einen Kleinreisebus. Knapp 190.000 DM kostete das Fahrzeug netto, die der Unternehmer über Darlehen finanzierte. Mit der Verkäuferin vereinbarte er, die Mehrwertsteuer (etwa 30.300 DM) nicht direkt zu begleichen, sondern ihr seinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Mehrwertsteuererstattung abzutreten.
Zehn Monate nach dem Kauf kam es zu einem Totalschaden des Motors. Die Verkäuferin holte den Bus ab und brachte ihn in die Werkstatt. Repariert wurde das Fahrzeug aber nicht. Statt dessen forderte die Verkäuferin den Busunternehmer auf, nun endlich den Kaufpreis vollständig zu bezahlen. Denn das Finanzamt hatte noch nichts überwiesen. Der Busunternehmer reagierte prompt und trat vom Kaufvertrag zurück. Vergeblich klagte die Verkäuferin den restlichen Kaufpreis ein - der Bundesgerichtshof gab dem Käufer Recht (VIII ZR 135/05).
Unbestritten habe laut Expertengutachten schon beim Kauf ein Sachmangel vorgelegen, so die Bundesrichter, der zum Motorschaden führte. Und die Verkäuferin garantiere nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen drei Jahre lang (oder bis zu einer Fahrleistung von 100.000 Kilometern) Fehlerfreiheit des Fahrzeugs. Also müsse sie für den Mangel einstehen.
Dass der Käufer die Mehrwertsteuer noch nicht bezahlt habe, ändere daran nichts. Wenn das Fahrzeug mangelhaft sei und der Käufer den Mangel rechtzeitig reklamiere, müsse er nicht erst seinen Zahlungsrückstand begleichen, um seinen Gewährleistungsanspruch durchzusetzen. Selbst wenn er mit der Zahlung des Kaufpreises "in Verzug" sei, könne er bei einem gravierenden Fehler der Kaufsache das Geschäft rückgängig machen.