Kleine Geldgeschenke von der Oma ...
onlineurteile.de - Ihre Tochter bezog für sich und drei minderjährige Kinder vom Landkreis Leipzig Hartz-IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II). Wenigstens zu Weihnachten und zum Geburtstag sollten sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen können, dachte die Oma. Sie überwies für die Kinder zu diesen Gelegenheiten mal 100 Euro, mal 130 Euro (im Laufe eines Jahres insgesamt 570 Euro).
Prompt forderte die Sozialbehörde Sozialleistungen zurück: Geldgeschenke an die Kinder seien als Einkommen zu berücksichtigen, denn sie entlasteten das Haushaltsbudget der Mutter. Vergeblich klagte die Mutter gegen den Bescheid des Jobcenters. Während das Sozialgericht der Familie pro Kind für Geburtstag und Weihnachten jeweils einen Freibetrag von 50 Euro zugestand, war das Landessozialgericht Sachsen noch knauseriger (L 2 AS 248/09).
Die Mutter habe von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft. Genau diesem Zweck diene auch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Anrechnungsfrei dürften Leistungsempfänger nur 50 Euro jährlich - nicht je Anlass, wie das Sozialgericht annahm - erhalten. Geldgeschenke von über 50 Euro beeinflussten die finanzielle Lage des Empfängers so günstig, dass sie als Einkommen anzurechnen seien. (Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.)