Kleines Mädchen vom Hund gebissen

Tierhaltung auf dem Werksgelände macht aus einem Hund noch kein "Nutztier"

onlineurteile.de - Der kleine Sohn eines Unternehmers ging mit seinen Spielkameraden auf das Werksgelände der Firma. Das Tor war nicht verschlossen. Die Kinder spielten dort mit dem Hund des Unternehmers, dabei biss der große Schäferhund ein Mädchen in den Arm. Angeblich hatte es den Hund vorher am Schwanz gezogen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt befasste sich mit der Klage des Mädchens gegen den Tierhalter (26 U 15/04). Vergeblich behauptete der Unternehmer, der Schäferhund sei ein "Nutztier", weil er ihn als Wachhund einsetze. So wollte er um die Zahlung von Schmerzensgeld herumkommen: Wenn Tiere, die der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dienen, einen Schaden anrichten, muss der Tierhalter dafür (in der Regel) nicht haften.

Doch die Richter ließen dieses Argument nicht gelten: Der Hund sei nicht als Wachhund ausgebildet. Und davon abgesehen: Dass der Unternehmer das Tier als "Wachhund zur Sicherung des Werksgeländes der X-GmbH" angeschafft habe, genüge nicht, um es als "Nutztier" im Sinne des Gesetzes einzustufen. Ein allgemeines Bedürfnis nach Sicherheit bedeute noch nicht, dass die Hundehaltung in einem speziellen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Tierhalters stehe.

Außerdem habe der Unternehmer den Hund ungenügend beaufsichtigt, fanden die Richter, und sei schon deshalb für den Unfall verantwortlich. Da der Hund auf dem Werksgelände frei herumlief, hätte man das Tor am Wochenende verschließen oder anders dafür sorgen müssen, dass Kinder nicht oder nur in Gegenwart von Erwachsenen mit dem Hund spielten. Ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro für das verletzte Kind sei angemessen.