Kleinkind fiel in Regentonne: schwerbehindert

Sozialhilfeträger fordert vom Vater Schadenersatz für seine Leistungen

onlineurteile.de - Die unverheirateten Eltern eines Kleinkindes lebten nicht zusammen, übten aber das Sorgerecht gemeinsam aus. Der eineinhalb Jahre alte Junge wohnte bei der Mutter und besuchte jedes zweite Wochenende den Vater im Haus der Großeltern. Im Sommer blieb das Kind im Garten kurz allein und da passierte das Unglück: Es fiel in eine ungesicherte Regentonne und blieb etwa zehn Minuten unter Wasser.

Der Junge trug schwere Hirnschäden davon und muss auf Dauer betreut werden. Der zuständige Sozialhilfeträger übernahm Behandlungskosten und zahlte Sozialleistungen für das Kind. Dafür wollte er sich am Vater schadlos halten. Er müsse Schadenersatz zahlen, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe und für den Unfall verantwortlich sei.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Vater das "Haftungsprivileg" in Anspruch nehmen kann, das "in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen" zusteht. Was bedeutet das?

Wird ein Kind durch ein Elternteil oder Geschwister geschädigt, haftet der Schädiger nicht. Denn das Kind soll nicht zusätzlich dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Angehöriger der Haushaltsgemeinschaft Schadenersatz zahlen muss. Denn so vermindert sich das Einkommen des Haushalts, also auch des Kindes. Ganz zu schweigen vom Konfliktpotenzial in der Familie.

Wenn der schädigende Elternteil nicht mit dem geschädigten Kind zusammenlebe, seien solche negativen Konsequenzen für das Kind nicht zu befürchten, so das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 14/09). Daher sei es sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Haftung unterschiedlich regle, je nachdem, ob der Familienangehörige mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft oder getrennt von ihm lebe.

Im konkreten Fall sei das Verhältnis von Vater und Kind jedoch fast vergleichbar mit dem Leben in einem Haushalt. Denn der Vater übe das Sorgerecht aus und betreue das Kind regelmäßig im Haus seiner Eltern. Er zahle Unterhalt und gebe vermutlich darüber hinaus mehr Geld für das Kind aus, als er müsste. Wenn das so zutreffe, dürfe der Sozialhilfeträger von ihm keinen Schadenersatz fordern. Das müsse nun die Vorinstanz überprüfen.