Kleinlaster auf dem Gehsteig geparkt
onlineurteile.de - Die Polizei hatte die Fahrzeuge längst notiert, die in Trier verbotswidrig auf dem Gehsteig abgestellt waren. Seit über zwei Wochen standen da zwei Kleinlaster und ein Anhänger. Verwarnungen blieben ohne Wirkung. Schließlich ließ die städtische Verkehrsbehörde die Fahrzeuge abschleppen.
Darüber beschwerte sich der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der die geliehenen Fahrzeuge benutzte. Als Besitzer müsse er die Abschleppkosten von ca. 1.000 Euro tragen, eröffnete ihm die Behörde. Dagegen wehrte sich der Kfz-Meister.
Das Abschleppen sei unverhältnismäßig, erklärte er, denn die Laster hätten den Verkehr in keiner Weise behindert. Außerdem habe sein Nachbar einem Polizisten gesagt, dass die Fahrzeuge zur Werkstatt gehörten. Trotzdem habe niemand mit ihm Kontakt aufgenommen. Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Werkstattinhaber Recht (1 K 677/09.TR).
Auch wenn es natürlich verboten sei, auf Gehwegen zu parken: Im konkreten Fall sei das Abschleppen voreilig und unzulässig gewesen. Drei Laster wegzuschaffen, verursache hohe Kosten. Da sie zudem den Verkehr nicht behinderten, hätte die Polizei vorher gründlich nach dem Besitzer der Fahrzeuge fahnden müssen.
Der Nachbar habe den Beamten sogar einen Tipp gegeben, wo er zu finden wäre. Dieser Information hätte sie zunächst nachgehen sollen, anstatt sofort die kostenintensive Maßnahme in Gang zu setzen. Den Werkstattinhaber mit 1.000 Euro Abschleppkosten zu belasten, sei unter diesen besonderen Umständen rechtswidrig.