Kleinlaster der Lebensgefährtin beschädigt
onlineurteile.de - Mit dem Kleinlaster seiner Lebensgefährtin verursachte ein Mann einen schweren Unfall, aus dem das Fahrzeug ziemlich lädiert hervorging. Die Kfz-Versicherung der Autohalterin kam für die Reparaturkosten auf (über 19.000 DM) und verklagte anschließend den Unglücksfahrer auf Schadenersatz. Vor Gericht ging es im Wesentlichen darum, ob sich der Mann auf das "Familienprivileg" im Versicherungsrecht berufen kann: Wäre das Paar verheiratet gewesen, hätte sich nämlich die Versicherung nicht an ihm schadlos halten (= "Regress nehmen") können. Verursacht ein Familienangehöriger, der mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebt, mit dessen Fahrzeug einen Unfall, gibt es nach dem Versicherungsrecht keinen "Regress".
Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelte dieses Prinzip nicht, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (12 U 1404/01). Das "Familienprivileg" solle die familiäre Hausgemeinschaft schützen: Wenn die Versicherung nach einem Unfall Regressansprüche gegen ein Familienmitglied geltend machte, würde sie dem Versicherungsnehmer die eben gezahlte Summe sofort wieder entziehen. Ihre Ansprüche müssten aus der gemeinsamen Familienkasse bezahlt werden, und das gefährdete den Familienfrieden.
Aus diesem Grund sei Regress bei Familienangehörigen ausgeschlossen, was bedeute, dass die Versichertengemeinschaft für das Fehlverhalten des Fahrers einstehe. Diese Begünstigung könne nur für einen ganz engen und präzise definierten Personenkreis gelten. Der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei jedoch "undefiniert und manipulierbar", von flüchtigen Beziehungen nicht zuverlässig abzugrenzen. Auch wenn einzelne nichteheliche Lebensgemeinschaften von Dauer seien: Für die Gemeinschaft der Versicherten wäre es finanziell untragbar, das Familienprivileg auf nichteheliche Partnerschaften auszudehnen. Daher müsse der leichtsinnige Unfallverursacher dem Kfz-Versicherer den Schaden ersetzen.