Klinik-Nachtwache ist urlaubsreif

"Arbeitnehmerähnliche Personen" haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

onlineurteile.de - Nachtwache macht ziemlich müde. Deshalb freute sich die Mitarbeiterin einer Klinik auch sehr auf den Urlaub. Doch der wurde teuer, denn die Klinik weigerte sich, auch nur einen Cent für die arbeitsfreie Zeit herauszurücken.

Die Mitarbeiterin habe keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, befand die Verwaltung, weil sie keine Angestellte sei. Nachtwachen arbeiteten völlig selbständig. Sie würden nicht von der Klinik eingeteilt, sondern teilten sich die Arbeit anhand der monatlichen Dienstpläne selbst ein. Wenn es überhaupt ein Arbeitsverhältnis gebe, dann sei das auf den jeweiligen Dienst einer Nacht beschränkt. Daraus ergebe sich kein Urlaubsanspruch.

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 626/04). Das Krankenhaus habe die Frau fortlaufend beschäftigt, ohne zeitliche Beschränkung. Jeden Monat habe sie zehn bis 18 Nächte dort gearbeitet, jeweils 12 Stunden lang. Damit sei sie wirtschaftlich von der Klinik abhängig, ihr Arbeitsverhältnis dem eines Arbeitnehmers vergleichbar. Arbeitnehmerähnliche Personen hätten dasselbe Recht auf Urlaub wie Arbeitnehmer.