Klinikapotheker muss vor Ort sein ...
onlineurteile.de - Die Betreiberin der Krankenhausapotheke des St. Franziskus-Hospitals in Münster wollte expandieren. Mit einem Bremer Krankenhaus hatte sie vereinbart, es als alleinversorgende Apotheke dreimal in der Woche zu beliefern und für selten gebrauchte, lebenswichtige Medikamente ein Notfalllager einzurichten.
Wenn Medikamente akut gebraucht würden, sollten diese nach telefonischer Anforderung eines Arztes mit dem Taxi nach Bremen gebracht werden. Im ersten Vertragsmonat sollte der Krankenhausapotheker einmal in der Woche in Bremen beraten. Zusätzliche Beratungen waren extra zu vergüten.
Die zuständige Behörde genehmigte den Vertrag zwischen Apotheke und Bremer Klinik nicht. Begründung: Ein Klinikapotheker müsse die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel informieren und beraten. Das wäre in Bremen nicht gewährleistet. So sah es auch das Verwaltungsgericht Münster, das die Klage der Apothekenbetreiberin gegen den ablehnenden Behördenbescheid abwies (5 K 169/07).
Der Versorgungsvertrag widerspreche den Vorgaben des Apothekengesetzes, das im öffentlichen Interesse die Versorgung mit Arzneimitteln regle. Ein Krankenhausapotheker müsse jederzeit in der Lage sein, mit den Ärzten Arzneimittelbedarf und Therapien zu besprechen. Dazu benötige er kontinuierlich Informationen aus der Klinik, die für seine Tätigkeit notwendig seien. Die Kommunikation funktioniere nur, wenn er persönlich anwesend sei. (Die St. Franziskus-Hospital GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)