Knebelverträge mit Grundstückskäufern

Gemeinde will Weiterverkauf an Ortsfremde verhindern

onlineurteile.de - Eine Gemeinde in Niedersachsen verkaufte Grundstücke an ortsansässige Häuslebauer und nahm in die Verträge eine "Einheimischen-Klausel" auf: Wer innerhalb von sieben Jahren das bebaute Grundstück ohne Zustimmung der Gemeinde an Ortsfremde weiterverkaufte, musste 300 Prozent des Kaufpreises "nachzahlen". Einer der Käufer lernte bald nach Fertigstellung des Hauses seine jetzige Frau kennen, diese hatte ebenfalls eines der Gemeindegrundstücke erworben und gebaut. Die beiden zogen zusammen.

Nun wollte der Mann sein Hausgrundstück verkaufen und fand auch einen Interessenten, der ihm dafür 220.000 Euro bot. Doch die Gemeinde widersprach dem Verkauf, weil der Interessent nicht aus X. stammte. Daraufhin zog der Hauseigentümer vor Gericht und verlangte, die Klausel im Kaufvertrag für unwirksam zu erklären. Beim Oberlandesgericht Celle setzte er sich durch (4 U 56/05). Dass die Gemeinde gewerbliche Grundstückshändler abschrecken wolle, gehe in Ordnung, meinten die Richter. Doch das sei auch anders möglich.

Eine Vertragsstrafe von 300 Prozent für ungenehmigten Weiterverkauf an Ortsfremde sprenge jeden vernünftigen Rahmen und beschränke gerade private Käufer in ihrer Handlungsfreiheit. Werde aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen, wie hier, ein Weiterverkauf notwendig, könnten ihn die Hauseigentümer wegen der Vertragsstrafe kaum in Erwägung ziehen. Das seien Knebelverträge. Grundstückskäufer, die sie akzeptierten, hätten sich dem guten Willen der Gemeinde wehrlos ausgeliefert.