Knochenjob für 3,25 Euro

Ob mit oder ohne Wohngelegenheit: Das ist "Lohnwucher"

onlineurteile.de - Erst nach Jahren war der Frau klar geworden, wie sehr man sie in dem Gartenbaubetrieb ausnutzte. Seit 1992 arbeitete sie dort als ungelernte Hilfskraft: oft über 80 Stunden in der Woche, für einen Stundenlohn von sechs DM netto (später 3,25 Euro). Der Arbeitgeber hatte ihr zwar auf dem Betriebsgelände eine kleine Wohnung zur Verfügung gestellt. Doch: Das gleicht so einen Hungerlohn nicht wirklich aus, so die späte Einsicht der Arbeitnehmerin.

Sie zog vor das Arbeitsgericht, um für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 eine Nachzahlung von etwa 37.000 Euro durchzusetzen. Zunächst scheiterte ihre Klage: Das Arbeitsgericht hielt dem Arbeitgeber zugute, dass er der Frau eine Wohngelegenheit geboten hatte. Dabei war die Differenz ihres Lohns zum üblichen Tariflohn - 7,84 Euro die Stunde brutto - eklatant.

Erst das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeiterin Recht: Auch wenn man die Sachleistung "Wohnen" einrechne, erreiche ihr Stundenlohn nicht einmal zwei Drittel des damals üblichen Tariflohns (5 AZR 436/08). Zwei Drittel - das sei die Grenze, von der an man von "Lohnwucher" sprechen müsse, d.h. von einem eklatanten Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Auch die ungesetzlich hohe Stundenzahl spreche dafür, dass der Gartenbaubetrieb die Frau schamlos ausgebeutet habe. Eine Nachzahlung sei also fällig. Um deren Höhe festzulegen, müsse nun die Vorinstanz prüfen, welcher Lohn in dieser Region und in dieser Branche üblich sei und ob sich die Verantwortlichen im Betrieb über das Missverhältnis von Lohn und Leistung im Klaren waren.