Kollision auf der Motocrossbahn
onlineurteile.de - Eine Sportlergruppe trainierte mit ihren Motorrädern auf einer Motocrossbahn, die sie dafür stundenweise gemietet hatte. Die Bahn hatte zwar eine Streckenlizenz des Deutschen Motorsportbundes (DMSB), aber auch ihre Tücken. Denn die Motocrossbahn kreuzte sich mehrfach mit einer Autocrossbahn. Deshalb verständigte sich die Gruppe darauf, nur die auf dem Streckenplan schraffierte Strecke zu befahren.
Da sich die Bahnen glichen wie ein Ei dem anderen, half das jedoch nichts. Ein Fahrer kam vom rechten Weg ab und stieß an einer Kreuzung mit einem anderen zusammen. Der verletzte Fahrer forderte vom Betreiber der Motocrossbahn Schmerzensgeld und Entschädigung für sein verbeultes Motorrad. Der Bahninhaber sei für die Sicherheit der Strecke im Wettkampf und im Übungsbetrieb verantwortlich, bestätigte das Oberlandesgericht Dresden (13 W 165/07).
Da sich Motocrossbahn und Autocrossbahn öfters überschnitten, hätte der Bahninhaber die beiden Bahnen klar durch Streckenmarkierungen voneinander abgrenzen müssen (laut den Regeln des DMSB durch Streckenmarkierungspflöcke aus Holz oder flexiblem Material, verbunden durch Flatterbänder). Anders sei es nicht zu verhindern, dass Fahrer versehentlich die Motocrossbahn verließen und auf die Autocrossbahn gerieten.
Wegen des Fehlens jeglicher Streckenmarkierung hafte der Bahninhaber für die Unfallfolgen; allerdings nur ca. zur Hälfte, weil sich der Motorradfahrer erhebliches Mitverschulden vorhalten lassen müsse. Denn die Sportlergruppe habe das Risiko erkannt, aber nicht entsprechend reagiert. Sich auf den Streckenplan zu verlassen, sei untauglich. Auch ein intensives Studium des Plans könne nicht garantieren, dass die Fahrer im Eifer des Gefechts die richtige Strecke fänden.