Kollision auf der Skipiste
onlineurteile.de - Der Unfall ereignete sich am Neujahrstag 2007 gegen Mittag auf einer Skipiste in Österreich. Die Mitglieder einer deutschen Skischulgruppe fuhren nacheinander an der Bergstation los und in einen ziemlich breiten Hang ein. Als erste die Skilehrerin, hinter ihr Frau R und an dritter Position Herr B. Frau R fuhr in recht großen Bögen - zu langsam für Herrn B. Mit kleinen, schnelleren Schwüngen wollte er sie überholen. Frau R machte einen Linksschwung, Herr B einen Rechtsschwung - erst als die beiden Skiläufer zusammenprallten, nahmen sie voneinander Notiz.
Frau R verletzte sich bei der Kollision schwer am Knie und verklagte Sportsfreund B auf Schadenersatz. Er hafte für die Unfallfolgen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, weil er fahrlässig gegen die FIS-Regeln verstieß (I-13 U 81/08). Die Vorausfahrenden hätten immer "Vorfahrt", betonte das OLG. Der von hinten kommende Skifahrer müsse seine Fahrspur so wählen, dass er die Vorausfahrenden nicht gefährde. Überholen dürfe man nur in so großem Abstand, dass dem Vorausfahrenden für alle Bewegungen genügend Platz bleibe.
Vergeblich pochte Herr B darauf, er habe wegen querfahrender Skiläufer seinen Überholversuch ohnehin schon aufgegeben gehabt und sei einfach nur parallel zu Frau R gefahren. Selbst dann habe er sich fahrlässig verhalten, hielt ihm das OLG vor. Er sei ja nicht längere Zeit auf gleicher Höhe mit ihr gewesen, so dass sie ihn hätte bemerken können.
Vielmehr habe er sich ihr von hinten genähert, bis er - beinahe zeitgleich mit dem Zusammenstoß - auf gleicher Höhe angekommen war. In einer solchen Situation müsse ein Skifahrer das vor und unter ihm liegende Gelände aufmerksam beobachten, "soweit das Gesichtsfeld reiche". Eine Kollision spreche fast immer für einen Fehler desjenigen, der sich von hinten nähere. Vorausfahrende müssten weder nach hinten schauen, noch ausweichen.