Kollision bei Segelregatta

Haftungsausschluss beim Wettkampf gilt nur für Risikosportarten

onlineurteile.de - Bei einem Segelwettbewerb stießen zwei Boote zusammen: Beide Boote hatten bereits die letzte Wendemarke umrundet und segelten (bei leichtem Wind und guter Sicht) abgeschlagen im hinteren Feld der Regatta. Segler X wurde, weil er die Vorfahrt missachtet hatte, vom Schifffahrtsgericht Lindau dazu verurteilt, seinem Kontrahenten Y 85 Prozent des Schadens am Boot zu ersetzen. X legte Berufung ein: Bei einer Regatta müsse man davon ausgehen, dass alle Teilnehmer mit einem Haftungsausschluss einverstanden seien, meinte er.

Das gelte nur für die Teilnehmer an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial wie z.B. Autorennen, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg (11 U 1798/06). Dabei sei (selbst wenn alle die Wettkampfregeln einhielten) mit Verletzungen und Schäden zu rechnen, was alle Teilnehmer freiwillig in Kauf nähmen. Deswegen sei hier die Haftung ausgeschlossen. Das komme bei einer Segelregatta jedoch nicht in Betracht. Vielleicht einmal abgesehen vom Gedränge an Wendemarken, hätten die Bootsführer beim Segeln (auch im Wettkampf) genügend Raum und Zeit, den Konkurrenten auszuweichen.

Den Ausnahmefall mit der Wendemarke müsse man hier nicht entscheiden: Denn im konkreten Fall segelten die beteiligten Boote im hinteren Feld der Regatta in Richtung Ziellinie. Das Boot von X hätte ausweichen müssen: Seine Segel standen steuerbord, die von Y backbord. X habe die Vorfahrt im freien Gewässer verletzt - in einer Situation, die er mühelos hätte beherrschen können. Der Unfall sei also keineswegs die Folge einer für Wettkämpfe typischen Gefahr, sondern die Folge eines Fehlverhaltens des Bootsführers. Aus diesem Grund sei die von der Vorinstanz festgelegte Haftungsquote nicht zu beanstanden.