Kollision beim Abbiegen

Unterbrochene Wartelinie ist nur eine Empfehlung

onlineurteile.de - Es war ein seltsamer Unfall, dessen Verlauf umstritten blieb: Ein Autofahrer wollte nach links abbiegen. An der unterbrochenen Wartelinie in der Mitte der Straße blieb er zunächst stehen und fuhr dann ein kleines Stück weiter in die Kreuzung hinein. Der Fahrer eines entgegenkommenden Lasters wich auf die Gegenfahrbahn aus, wo er mit der linken Seite des Wagens zusammenstieß.

Der Lkw-Fahrer schob dem Autofahrer die Schuld in die Schuhe: Der habe die Wartelinie überfahren, deswegen habe er gedacht, der fahre jetzt los und biege direkt vor ihm ab ... So sah es auch das Landgericht: Der Autofahrer hafte allein für die Unfallfolgen. Denn er sei zu knapp vor dem Lkw abgebogen und die unterbrochene Wartelinie habe er auch noch überfahren.

Letzteres sei nicht verkehrswidrig, stellte dagegen das Oberlandesgericht (OLG) Celle klar, das über die Berufung des Autofahrers zu entscheiden hatte (14 U 80/06). Die unterbrochene Wartelinie sei kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern nur eine Empfehlung für den wartepflichtigen Autofahrer, an dieser Stelle stehen zu bleiben.

Der Autofahrer habe sich mit seinem Wagen nur ein wenig in die Kreuzung vorgewagt. Irritiere dies den entgegenkommenden Fahrer, falle das bei der Schuldfrage nur leicht ins Gewicht. Das OLG setzte die Haftungsquote des Autofahrers und seiner Haftpflichtversicherung auf zwei Drittel herab.