Kommissar schnüffelt Nebenbuhler hinterher

Keine Strafe wegen verbotener Weitergabe von Daten ohne Strafantrag des Betroffenen

onlineurteile.de - Die Ehefrau hatte den Polizeihauptkommissar wegen eines anderen Mannes verlassen. Der Polizeibeamte wollte sie unbedingt davon überzeugen, dass es für sie besser wäre zurückzukehren. Als ihm jemand erzählte, der neue Freund seiner Frau sei vorbestraft, beschloss er, die Ungetreue mit diesem Fakt zu konfrontieren.

Die Angabe zu überprüfen, ist nicht schwierig für jemanden, der im (rheinland-pfälzischen) Landeskriminalamt arbeitet. Der Kommissar setzte sich an seinen Dienstcomputer und startete eine Personenabfrage. Ergebnis: Auf dem Vorstrafenregister des Nebenbuhlers standen Betrug und Diebstahl.

Nun wähnte sich der Kommissar im Vorteil: Er hielt seiner Ehefrau einen Ausdruck der Abfrage vor und forderte sie auf, sich von ihrem Freund zu trennen. Ohne Erfolg. Bei der Schwiegermutter und bei Freunden bat er um Hilfe - alle erfuhren von den Vorstrafen. Der Betroffene wurde von der Frau befragt und gab die Vorstrafen zu. Über die Schnüffelei war er empört, stellte aber keinen Strafantrag.

Das Amtsgericht verurteilte den Polizeihauptkommissar wegen verbotenen "Abrufens personenbezogener Daten" zu einer Geldstrafe. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz stellte das Verfahren ein (1 Ss 13/08). Das Handeln des Polizeibeamten verstoße gegen das rheinland-pfälzische Landesdatenschutzgesetz, so das OLG. Allerdings auch gegen § 203 des Strafgesetzbuches, das die Verletzung von Privatgeheimnissen verbiete. Und gemäß § 203 werde eine Tat nur auf Antrag verfolgt.

Da der ausspionierte Mann keine Strafanzeige erstattet habe, bleibe dem Polizeibeamten eine Strafe erspart. Nach dem rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzgesetz zwar wäre kein Strafantrag erforderlich. Aber das Strafgesetzbuch habe Vorrang. Im Falle einer Kollision beider gelte immer der Verfassungsgrundsatz: "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Artikel 31 Grundgesetz).