Kommunale Auflagen für Solaranlagen

In Speyers Altstadt dürfen sie nicht über Dachfirste hinausragen

onlineurteile.de - Nach einem Großbrand von 1689 bildete sich im mittelalterlichen Straßensystem der Stadt Speyer eine durchgängig einheitliche Bauweise heraus - mit ziegelgedeckten Satteldächern und klar konturiertem Dachfirst. Dieses städtebauliche Erscheinungsbild zu erhalten, ist Ziel der kommunalen Gestaltungssatzung.

Der Eigentümer zweier Grundstücke in der Innenstadt installierte auf den Dächern seiner Wohnhäuser Solaranlagen. Die Stadt verlangte von ihm, die Solarmodule vollständig zu entfernen. Damit setzte sie sich beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz nicht durch. Das OVG entschied aber, dass die Solarmodule nicht über den Dachfirst hinausragen dürfen (8 A 11111/10.OVG).

Soweit sie darüber hinausragten, müssten die Solaranlagen weg - das verstoße gegen die innerstädtische Gestaltungssatzung. Um das historische Erscheinungsbild der Stadt Speyer zu wahren, müssten die Dächer im Einklang mit der Umgebung gestaltet werden. Wenn die obere Reihe der Module einer Solaranlage über den Dachfirst hinausrage, störe das die einheitliche Dachlandschaft aus Satteldächern.