Kommunale Übernachtungssteuer teilweise unzulässig

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Die kommunalen Satzungen der Städte Trier und Bingen, gemäß denen die Kommunen von Hotels eine so genannte "Kulturförderabgabe" für Übernachtungen kassieren, ist teilweise verfassungswidrig;

so eine "Aufwandssteuer" besteuert die Verwendung von Einkommen, das über den allgemeinen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen hinausgeht, und darf daher nur für Übernachtungen aus touristischen Gründen erhoben werden; Gemeinden dürfen dagegen keine Übernachtungen besteuern, die aus beruflichen Gründen erfolgen und erforderlich sind, um Einkommen überhaupt erst zu erzielen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Aktenzeichen: 9 CN 1.11
Entscheidungsdatum: 11.07.2012
Urteilnummer: 52664c