Kommune muss große Schlaglöcher flicken
onlineurteile.de - Der Straßenbelag der Brücke war ziemlich ramponiert, das wusste die Verkehrsbehörde der Kommune bereits. Ihre Mitarbeiter hatten ein ziemlich großes Schlagloch schon einmal mit Kaltmischgut ausgefüllt. Doch zwei Wochen später war es so tief wie vorher. Nun wurde beschlossen, das Loch mit haltbarerem Heißmischgut zu flicken.
Doch bevor das geschah, landete ein Autofahrer darin. Wasser stand im Schlagloch und er hatte es nicht richtig gesehen. Doch selbst wenn er es bemerkt hätte: Bei Gegenverkehr hätte er nicht ausweichen können, dafür war die Fahrbahn zu eng und das Schlagloch zu groß. Für den Schaden am Auto forderte er von der Kommune Schadenersatz.
Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Jena (4 U 884/10). Verkehrsteilnehmer dürften auf wichtigen innerstädtischen Straßen darauf vertrauen, nicht auf größere Schlaglöcher zu treffen. Dafür müssten Kommunen trotz angespannter Finanzlage sorgen.
Wenn die Stadt wegen winterlicher Verhältnisse eine Schadenstelle nicht endgültig beseitigen könne, dann müsse sie diese eben notfalls mehrfach provisorisch flicken. Nur ein "Tempo 30-Schild" aufzustellen, genüge jedenfalls nicht. Dem könne kein Verkehrsteilnehmer einen Hinweis auf Straßenschäden entnehmen.
Allerdings müsse der Autofahrer wegen erheblichen Mitverschuldens die Hälfte der Reparaturkosten selbst tragen. Er hätte auf Sicht fahren müssen: Auch in einer Stadt müssten Autofahrer immer mit Hindernissen rechnen und so vorsichtig fahren, dass sie stets anhalten könnten. Das gelte erst recht, wenn ein Straßenbelag erkennbar durch viele Frostaufbrüche beschädigt sei.