Kompetenz, "die am Markt ihresgleichen sucht ..."

Das ist keine unlautere Werbung, mit der sich ein Unternehmen einer "Spitzenstellung" rühmt

onlineurteile.de - Mitarbeiter eines (auf Oberflächenbearbeitung und Reparatur von Werkzeugen spezialisierten) Unternehmens machten sich selbständig und gründeten in der gleichen Branche eine eigene Firma. Den früheren Chef brachten sie mit einem Werbeprospekt auf die Palme. Darin stand über dem Personalfoto: "Hier spiegelt sich Erfahrung ... 100 Jahre gebündelte Spezialisten-Erfahrung".

Im Text hieß es weiter: "Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. ... In der Summe bündeln wir für ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht."

Der ehemalige Arbeitgeber zog gegen die Reklame gerichtlich zu Felde: Da werde so getan, als sei die Firma ein 100 Jahre altes Traditionsunternehmen und zudem "einsame Spitze". Beides treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof ließ die Einwände jedoch nicht gelten (I ZR 73/07).

Der Slogan "Hier spiegelt sich Erfahrung" beziehe sich auf die Berufserfahrung des Personals. Dem Fachpublikum, an das sich die Werbung wende, sei klar, dass der Slogan nicht auf das Alter der Firma abziele. Eben dies werde auch im weiteren Text betont: Das Unternehmen sei noch jung. Dem werde die Erfahrung der Mitarbeiter gegenüber gestellt.

Ein verständiger Leser des Prospekts werde den Satz "Kompetenz ... die ihresgleichen sucht" so verstehen, dass die Mitarbeiter der Firma ein in der Branche nicht alltägliches Know-how "bündeln". Auch hier liege die Kernaussage in der Gegenüberstellung von jungem Unternehmen und erfahrenen Mitarbeitern - und nicht darin zu behaupten, das Unternehmen sei "Spitze" und besser als die Konkurrenten.

Da der Kläger die Mitarbeiter gut kenne, könne er ihre beruflichen Kenntnisse selbst am besten beurteilen. Ihre fachliche Qualifikation und Erfahrung habe er aber nicht bestritten.