Kontaktverbot für prügelnde spanische Männer rechtens ...

... obwohl die Lebensgefährtinnen = Opfer sie wieder aufnahmen?

onlineurteile.de - Geht es um Misshandlungen in der Familie bzw. von Partnern, müssen spanische Gerichte zusätzlich zur Strafe dem Täter verbieten, sich dem Opfer zu nähern. Diese gesetzliche Regelung soll die Opfer schützen. Wird gegen das Kontaktverbot verstoßen, begeht der Täter eine weitere Straftat. Über zwei solcher Fälle hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.

Beide Männer hatten ihre Lebensgefährtin verprügelt und durften deshalb 16 bzw. 17 Monate keinen Kontakt mit ihnen aufnehmen. Dennoch zogen die Übeltäter wieder bei ihren Partnerinnen ein - mit deren Billigung. Nun wurden sie erneut festgenommen und verurteilt. Das könne nicht rechtens sein, fanden die zwei Männer: Wenn ihre Partnerinnen aus freien Stücken das Zusammenleben wieder aufnähmen, sei doch das Kontaktverbot hinfällig.

Ein spanisches Gericht legte dieses Problem dem EuGH vor. Der entschied, das Recht der Europäischen Union lasse es sehr wohl zu, in Fällen häuslicher Gewalt ein Kontaktverbot oder "Näherungsverbot" auszusprechen - selbst dann, wenn das Opfer die Beziehung mit dem Aggressor fortsetzen möchte (C-1/10 und C-483/09).

Häusliche Gewalt dürfe nicht bagatellisiert werden. Die strafrechtliche Sanktion solle nicht nur die Interessen des Opfers schützen, sondern auch die Interessen der Gesellschaft. Um dieser allgemeineren Interessen willen dürften die nationalen Gerichte ein Kontaktverbot notfalls auch gegen den Willen eines Prügelopfers durchsetzen.