Kosten der Kinderbetreuung ...

... kann nur der Elternteil von der Steuer absetzen, der sie gezahlt hat

onlineurteile.de - Ein unverheiratetes Paar - beide abhängig beschäftigt - lebte mit seinem Kind in einem Haushalt. Die Partner teilten sich Miete, Strom- und Telefonkosten. 2006 war die kleine Tochter zwei Jahre alt und besuchte eine Kindertagesstätte. Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte allein die Mutter unterschrieben. Das Entgelt von 990 Euro überwies sie von ihrem Konto.

Vergeblich beantragte der Vater des Kindes im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2006 beim Finanzamt, zwei Drittel dieses Betrags als "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Weil die Mutter diese Ausgaben übernommen hatte, lehnten die Finanzbeamten den Antrag ab.

Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof (III R 79/09). Die Lebensgefährtin des Steuerzahlers habe die Kosten der Kinderbetreuung allein getragen. Die Zahlung von ihrem Konto könne dem Vater weder vollständig, noch teilweise zugerechnet werden.

Das gelte, obwohl die Partner im Alltag wohl "aus einem Topf" wirtschafteten. Denn ihre Vermögenssphären hielten sie dennoch im Prinzip getrennt: Ihre Gehälter würden nicht auf ein gemeinschaftliches Konto überwiesen, von dem aus sie dann die Ausgaben gemeinsam tätigten.

P.S.: Ob der Vater ein von einem Gemeinschaftskonto gezahltes Entgelt steuerlich geltend machen könnte oder ob das zusätzlich voraussetzt, dass er selbst Vertragspartner der Kindertagesstätte ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.