Kosten einer Geburtstagsfeier ...
onlineurteile.de - Der Geschäftsführer einer GmbH ließ sich nicht lumpen. Mit 2.650 Personen feierte er seinen 50. Geburtstag, darunter waren einige Bekannte, viele Geschäftspartner und fast alle Betriebsangehörigen. Diese hatte er mit einem persönlichen Anschreiben eingeladen: "Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, am ... möchte ich mit Ihnen ... meinen 50. Geburtstag feiern." Das Finanzamt vermieste dann die Feststimmung, als die Firma das zu versteuernde Einkommen um die Kosten des Geburtstagsfests mindern wollte. Die Aufwendungen für die Riesenfeier könne sich die Firma nicht als Betriebsausgaben anrechnen lassen, teilten die Finanzbeamten der GmbH mit.
So sah es auch der Bundesfinanzhof und wies die Klage der Firma gegen den Bescheid des Finanzamts ab (I R 57/03). Die Feier habe aus einem privaten Anlass stattgefunden, auch wenn überwiegend Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen wurden. Geschäftsführer X habe auf seinem persönlichen Briefbogen zu einer Geburtstagsfeier gebeten, im steuerrechtlichen Sinn sei das eine "private Einladung". Deshalb seien die Aufwendungen dafür als "verdeckte Gewinnausschüttungen" anzusehen und steuerlich nicht abzugsfähig.