Kosten einer künstlichen Befruchtung ...
onlineurteile.de - Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für künstliche Befruchtungen nur gegenüber Ehepaaren. Diese Einschränkung entspricht laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem Grundgesetz (1 BvL 5/03). Die Bedingungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen dürfe der Gesetzgeber näher bestimmen, so die Richter, hier sei sein Ermessensspielraum groß.
So, wie dieses Problem derzeit geregelt ist,werden unverheiratete Partner objektiv benachteiligt, weil sie die Kosten selbst tragen müssen. Diese Ungleichbehandlung ist allerdings nach Ansicht der Verfassungsrichter durchaus gerechtfertigt. Begründung: Hier handle es sich nicht um eine Krankheit, die künstliche Befruchtung stelle keine medizinische Heilbehandlung dar. Es gehe um etwas anderes, nämlich darum, eine Schwangerschaft herbeizuführen.
Im Einklang mit dem Grundgesetz sehe der Gesetzgeber die Ehe als geeignete Lebensbasis für ein Kind an, die dem Interesse von Kindern eher Rechnung trage als eine nichteheliche Partnerschaft. Sie sei auf Lebenszeit angelegt, während nicht eheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden könnten - Verantwortung werde hier nur freiwillig wahrgenommen. Eheliche Bindungen böten dem Kind mehr Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut und unterhalten zu werden.