Kranfahrer verweigert Nachteinsatz nach der Arbeit

Das ist keine Arbeitsverweigerung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt

onlineurteile.de - Bis Mittag arbeitete der Kranfahrer auf einer Baustelle seines Arbeitgebers. Dann gab es vorübergehend für ihn nichts mehr zu tun. Der Chef schickte ihn nach Hause und bat ihn, per Mobiltelefon in Rufbereitschaft zu bleiben, um bei Bedarf zurückzukommen. Am späten Nachmittag erst bemerkte der Mitarbeiter, dass sein Arbeitgeber drei Stunden zuvor versucht hatte, ihn anzurufen. Er rief sofort zurück, doch da war es für einen weiteren Einsatz schon zu spät. Am nächsten Tag sollte der Kranfahrer nach der üblichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden auf einer anderen Baustelle weitermachen. Das lehnte der Mitarbeiter ab.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil der Fahrer ständig grundlos die Arbeit verweigere. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Ein Anruf des Chefs habe ihn - wegen eines allen Beteiligten bekannten Funklochs - nicht rechtzeitig erreicht, so der Fahrer. Am nächsten Tag hätte er die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von zehn Stunden täglich weit überschreiten müssen, wenn er den Zusatzauftrag übernommen hätte. Das rechtfertige doch keine Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm Recht (6 Sa 53/07). Sollte der Arbeitnehmer trotz der Rufbereitschaft wirklich sein Handy ausgeschaltet haben, hätte ihn der Arbeitgeber für dieses Fehlverhalten abmahnen müssen. Das sei kein Grund für eine fristlose Kündigung. Dass der Mann nicht bereit gewesen sei, über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus zu arbeiten, sei erst recht nicht mit Arbeitsverweigerung gleichzusetzen. Eine Kündigung aus diesem Grund sei unzulässig, zumal in diesem speziellen Fall. Denn der Mitarbeiter führe schwere Kranfahrzeuge. Da seien Pausen ganz genau einzuhalten, um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden.