Kranke Arbeitnehmerin bei der Fohlenschau

Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht entlassen

onlineurteile.de - Wer zu krank ist, um zu arbeiten, ist nicht notwendigerweise zu krank, um seinem Hobby nachzugehen. So oder so ähnlich könnte man die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf interpretieren — zumindest wenn es um schwangere Arbeitnehmerinnen geht (13 K 6891/11).

Die Arbeitnehmerin K meldete sich in der Arbeit mit ärztlichem Attest krank, besuchte aber tags darauf eine Fohlenschau. Der Arbeitgeber erfuhr davon und warf ihr vor, die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben. Er wollte ihr deshalb kündigen.

Allerdings war die Frau schwanger — und laut Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung schwangerer Frauen nur bei krassem Fehlverhalten zu Lasten des Arbeitgebers und nur mit Erlaubnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zulässig.

Im konkreten Fall ließ die Bezirksregierung die Kündigung nicht zu. Vergeblich wandte sich der Arbeitgeber ans VG Düsseldorf, um die Entscheidung anzufechten. Auch das VG sah keine Anhaltspunkte für eine schwere Pflichtverletzung. Dass die Frau eigentlich arbeitsfähig gewesen und eine Erkrankung nur vorgeschoben habe, um an der Fohlenschau teilzunehmen, hielt das VG nicht für erwiesen.

Die Schwangere sei zwar nicht nur als passive Besucherin dort gewesen, sondern habe ein Fohlen über eine Strecke von 150 Metern vorgeführt. Das könnte man der Arbeitnehmerin aber nur dann als pflichtwidriges Verhalten ankreiden, wenn ein Spaziergang ihre Genesung gefährdet hätte. Das sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil ihr der Arzt ausdrücklich leichte Bewegung an frischer Luft empfohlen habe.