Kranke Frau braucht Treppenlifter

Private Krankenversicherung muss nur Hilfsmittel erstatten, die in ihrem "Hilfsmittelkatalog" aufgelistet sind

onlineurteile.de - Eine privat krankenversicherte Frau litt an multipler Sklerose und war auf den Rollstuhl angewiesen. Seit langem konnte sie nur noch wenige Schritte auf ebener Erde gehen. Deshalb verordnete ihr der Hausarzt einen Treppenlifter ("Scalamobil"). Damit hätte sie in ihrem Haus den ersten Stock erreichen können. Doch die private Krankenversicherung lehnte es ab, sich an den Kosten des Treppenlifters zu beteiligen und verwies auf ihre Tarifbedingungen. Da waren als Hilfsmittel allerlei Dinge aufgezählt wie Hörgeräte und Gehapparate, ein Scalamobil befand sich nicht darunter.

Dann müsse der Krankenversicherer die Kosten auch nicht übernehmen, urteilte das Landgericht Kaiserslautern (3 S 178/03). Dieser Katalog nenne nicht ein paar Beispiele, sondern benenne abschließend alle erstattungsfähigen Hilfsmittel. Die Klausel in den Tarifbedingungen mache dem Kunden von vornherein den Vertragsumfang deutlich. So könne er ihn vor dem Vertragsschluss mit den Leistungen anderer Versicherer vergleichen. Um die Frage der medizinischen Notwendigkeit gehe es hier nicht. Der Versicherer müsse nicht für alle denkbaren, medizinisch notwendigen Hilfsmittel aufkommen. Das würde einer seriösen Prämienkalkulation den Boden entziehen.