Kranke Mutter wohnte vorübergehend bei der Tochter

Hausratversicherung verweigert deshalb nach einem Brand den Versicherungsschutz

onlineurteile.de - Die alte Frau litt an Alzheimer und war pflegebedürftig. Deshalb verließ sie für eine Weile ihr kleines Häuschen und ließ sich von der Tochter aufnehmen. Hier wurde sie bestens betreut. Während ihrer Abwesenheit brach im Häuschen Feuer aus, der Brandschaden an Haus und Hausrat war beträchtlich.

Die Hausratversicherung weigerte sich jedoch, den Schaden zu regulieren. Begründung: Die Versicherungsnehmerin habe nicht mehr in der versicherten Wohnung gewohnt. Bei einem Wohnungswechsel gehe der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Die Tochter der Versicherungsnehmerin verklagte - als Erbin ihrer inzwischen verstorbenen Mutter - die Hausratversicherung auf Zahlung. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte sich auf ihre Seite (10 U 1252/03).

Es könne keine Rede davon sein, dass die alte Frau umgezogen sei. Sie habe nur einige Kleider mitgenommen, keinerlei Hausrat. Sie sei vorübergehend zur Pflege in den Haushalt der Tochter aufgenommen worden: Dieser Ortswechsel gleiche eher einem Krankenhausaufenthalt als einem Umzug. Die kranke Frau habe weder ihre bisherige Wohnung aufgegeben, noch ihren Lebensmittelpunkt verlagert. Leistungsfrei wäre die Versicherung allenfalls, wenn die Alzheimer-Patientin in ein Pflegeheim gezogen wäre und so nach außen hin deutlich gemacht hätte, dass sie auf Dauer woanders leben wolle. Möglicherweise habe die Versicherungsnehmerin ihren Gesundheitszustand verkannt. Trotzdem gelte: Solange sie beabsichtigte, in ihr Haus zurückzukehren, war dort der Hausrat versichert.