Kranken Zuchtkater gekauft
onlineurteile.de - Eine Besitzerin mehrerer Katzen - die deren Würfe jeweils verkaufte - erwarb bei einer anderen Katzenzüchterin einen Kater. Einige Wochen nach dem Kauf diagnostizierte der Tierarzt bei ihm eine Pilzerkrankung. Die Käuferin forderte von der Verkäuferin Schadenersatz für die Behandlungskosten.
Normalerweise muss der Käufer einer Sache beweisen, dass sie bei der Übergabe schon mangelhaft war. Nur dann hat er Anspruch auf Schadenersatz vom Verkäufer. Tritt der Mangel jedoch in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird zu Gunsten des Käufers davon ausgegangen, dass er schon beim Kauf vorhanden war. Dann muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen.
Vor Gericht ging es im konkreten Fall vor allem um diese Umkehr der Beweislast. Das Problem: Es war nicht zu klären, ob der Kater schon bei der Übergabe an die Käuferin infiziert war. Die Inkubationszeit bei der Pilzerkrankung kann nämlich bis zu eineinhalb Jahre dauern. Das Landgericht wies deshalb die Schadenersatzklage der Käuferin ab: Vor dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit sei die Infektion weder für den Käufer, noch für den Verkäufer zu erkennen (jedenfalls nicht ohne Laboruntersuchung).
Könne der Unternehmer den Mangel ebenso wenig erkennen wie der Verbraucher, bestehe kein Anlass, den Verbraucher durch die Umkehr der Beweislast zu schützen, argumentierte das Landgericht. Dem widersprach der Bundesgerichtshof, der die Sache zurückverwies (VIII ZR 110/06). Die Umkehr der Beweislast hänge nicht davon ab, ob ein Wissensvorsprung des Unternehmers über die Beschaffenheit der Kaufsache bestehe. Damit wäre der Verbraucherschutz bei verdeckten Mängeln - etwa beim Verkauf originalverpackter Ware - aufgehoben.
Allerdings müsse die Vorinstanz erst einmal klären, ob die Käuferin den Kater überhaupt als Verbraucherin gekauft habe oder ob sie als gewerbliche Züchterin anzusehen sei, die sich auf die Regeln des Verbraucherschutzes gar nicht berufen dürfte.