Krankenhausärzte als ruinöse Konkurrenz
onlineurteile.de - Mehrere Millionen hatte der Radiologe in seine Praxis gesteckt, doch dann lief sie plötzlich schlecht. Denn fünf Krankenhausärzte einer nahen Klinik hatten ebenfalls die Erlaubnis erhalten, strahlentherapeutische Leistungen abzurechnen. Gegen die geballte Konkurrenz lohne sich seine Arbeit nicht mehr, klagte der Facharzt vor dem Bundessozialgericht. Damit müsse er sich abfinden, meinten die Bundesrichter. Niedergelassene Ärzte könnten Entscheidungen des Zulassungsgremiums nur anfechten, wenn sie offenkundig willkürlich seien. Da das nicht zutreffe, sei seine Klage unzulässig.
So ließ sich der Radiologe aber nicht abwimmeln. Er wandte sich ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Seine wirtschaftliche Existenz als Facharzt sei praktisch dahin. Gegen diese Verletzung seines Recht auf Berufsfreiheit müsse er gerichtlich vorgehen können. So sah es auch das BVerfG (1 BvR 378/00). Die Zulassung von Krankenhausärzten derselben Fachrichtung im Einzugsbereich der Praxis des Radiologen schränke dessen Erwerbsmöglichkeiten drastisch ein, stellten die Verfassungsrichter fest.
Zwar schütze das Recht auf Berufsfreiheit nicht vor Konkurrenz. Doch Eingriffe müssten durch Gesichtspunkte des Allgemeinwohls gut begründet sein. Niedergelassene Ärzte müssten ohnehin schon mit vielen staatlichen Einschränkungen klarkommen (Zulassungsbeschränkungen, Deckelung der Gesamtvergütung etc.). Wenn der Staat noch mehr in die Marktbedingungen eingreife, könne dies durchaus Vertragsärzte in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzen. Grundrechtsschutz setze nicht erst bei offensichtlicher Willkür ein. Es müsse möglich sein, Entscheidungen der Zulassungsgremien gerichtlich überprüfen zu lassen.