Krankentransport verweigert
onlineurteile.de - Der Schutzbrief der Versicherung - einer Tochtergesellschaft des ADAC - sah als Leistung auch einen Krankenrücktransport vor, falls der Versicherungsnehmer während eines Auslandsurlaubs krank werden sollte. Doch als es so weit war, weigerte sich die Versicherung, den Vertrag zu erfüllen.
Der Schutzbrief-Inhaber war mit dem Leihwagen durch die USA gereist. Dort überfielen ihn Reizhusten und hohes Fieber. Da wollte der Urlauber nur noch nach Hause. Obwohl ihm das örtliche Krankenhaus bescheinigte, er sei transportfähig, wurde eben dies von der Versicherung bestritten. Bei dem HIV-positiven Urlauber bestehe generell die Gefahr, dass er sich im Flugzeug eine Lungenentzündung hole, argumentierte das Unternehmen. Und der Versicherungs-Vertragsarzt bestätigte, das Risiko bei einem Flug sei hoch und medizinisch nicht vertretbar.
Die dubiose Ferndiagnose sorgte dafür, dass die Rückreise für den kranken Mann zur Qual wurde. Denn nun war er allein auf sich gestellt. Um seinen Leihwagen am Flughafen von Reno zurückzugeben, musste er an seinem Aufenthaltsort einen Abschleppwagen engagieren, weil er selbst nicht mehr fahren konnte - die Fahrt verbrachte er auf der Rückbank des Abschleppwagens. Nach mühsamen Verhandlungen mit dem Autoverleiher - er konnte kaum noch sprechen - musste der Kranke sein Gepäck selbst in die Flughafenabfertigungshalle schleppen.
Auch beim Umsteigen in San Francisco musste er seine Sachen ohne Hilfe vom Flughafen ins Hotel und wieder zurückbringen. Vor dem Abflug stand er dort ewig in einer Warteschlange, bis jemandem auffiel, wie schlecht es ihm ging. Dann erhielt er einen Rollstuhl. Ebenso strapaziös war das Umsteigen in Frankfurt in den Flieger nach Berlin. Dort ging zu allem Überfluss ein Koffer verloren. Der USA-Urlauber musste sich durch das ganze Flughafengelände bis zur Gepäckermittlungsstelle schleppen und wieder zurück zum Taxistand - alles ohne Rollstuhl.
Die Versicherung müsse den Mann für diese Strapazen mit 2.000 Euro Schmerzensgeld entschädigen, urteilte das Landgericht München I (6 S 20960/06). Wie man zu der Diagnose gekommen sei, ein Rückflug sei zu gefährlich, habe der Anwalt der Versicherung vor Gericht nicht begründen können. In seinem ohnehin stark angeschlagenen Zustand habe der Kranke deshalb zusätzliche Schmerzen auf sich nehmen müssen, so die Richter. Das Unternehmen habe leichtfertig den Rücktransport abgelehnt, zu dem es eigentlich verpflichtet gewesen wäre, und den Versicherungsnehmer so zu weit schädlicheren Anstrengungen gezwungen.