Krankenversicherung falsch informiert?

Allein das vom Agenten ausgefüllte Antragsformular belegt den Vorwurf nicht

onlineurteile.de - Im Antragsformular für die 2005 abgeschlossene private Krankenversicherung kreuzte der Versicherungsagent bei der Frage nach Krankheiten und Behandlungen in den letzten drei Jahren "nein" an. Dabei hatte ihm die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie zwischen 1999 und 2003 Zahnprobleme hatte: Ein Kieferchirurg hatte Implantate eingesetzt, ohne den nötigen Knochenaufbau vorzunehmen. Sie ragten deshalb in die Kieferhöhle. Operationen, Sinusitis und Abwehrschwäche waren die Folgen.

2006 kündigte die Krankenversicherung den Vertrag, weil die Versicherungsnehmerin beim Vertragsschluss Vorerkrankungen wie ihren allgemeinen Erschöpfungszustand verschwiegen habe. Zuerst klagte die Frau vergeblich gegen die Kündigung. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (IV ZR 130/09).

Was die Frau dem Agenten - quasi "Auge und Ohr des Versicherers" - mitgeteilt habe, sei auch dem Versicherer gesagt worden. Wenn der Agent Auskünfte der Antragstellerin nicht in das Formular aufnahm, habe nicht sie ihre Pflichten verletzt. Allein mit dem Inhalt des vom Agenten ausgefüllten Formulars könne der Versicherer Falschangaben der Antragstellerin nicht beweisen.

Immerhin habe die Frau laienhaft, aber glaubwürdig und nachvollziehbar erläutert, welche Krankheiten und Behandlungen sie dem Agenten aufgezählt habe. Sie habe Kieferhöhlenvereiterung und eine bakterielle Vergiftung angegeben, die zu einem schlechten Allgemeinzustand führten.

Das hätten alle Ärzte bestätigt, die der Versicherer um Atteste ersuchte. Mehr sei nicht zu verlangen: Von einem medizinischen Laien könne man nicht erwarten, den Agenten über alle Diagnosen und Therapiemaßnahmen im Rahmen einer langen Behandlung zu informieren. Die Vorinstanz müsse nun den Versicherungsagenten als Zeugen vernehmen.