Krankenversicherung gewechselt

Die "neue" wollte für Zahnbehandlung nicht zahlen, weil ein alter Heil- und Kostenplan existierte

onlineurteile.de - Ende 2008 hatte Herr P die Krankenversicherung gewechselt. Die Frage im Antragsformular zu geplanten Zahnbehandlungen verneinte er. Dabei hatte sein Zahnarzt zwei Jahre vorher einen Heil- und Kostenplan für eine umfassende Sanierung seines Gebisses erstellt. Allerdings war der Patient diesem Vorschlag nicht gefolgt, sondern hatte nur Zähne an der Wurzel behandeln lassen, die ihm akut Schmerzen bereiteten. Danach hatte er, seit Sommer 2006, keine Beschwerden mehr.

Im Februar 2010 suchte Herr P seinen Zahnarzt wegen Zahnschmerzen auf. Der Mediziner erklärte sieben Zähne für sanierungsbedürftig, die meisten davon hatte er bereits 2006 "im Visier". Auf den Antrag des Versicherungsnehmers, den neuen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes zu genehmigen, reagierte die "neue" Krankenversicherung sehr ungnädig. Sie erklärte auf der Stelle den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und verwies auf den alten Heil- und Kostenplan: P habe beim Vertragsschluss die maroden Zähne unterschlagen.

Nun zog Herr P vor Gericht: Er verlangte, den Fortbestand des Vertrags festzustellen, und die Versicherung zur Kostenübernahme zu verurteilen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte sich auf seine Seite (7 U 27/11). Fraglich sei hier, ob der Versicherungsfall bereits vor dem Vertragsschluss mit der neuen Versicherung eingetreten sei, so das OLG. Dann müsste sie die Kosten nicht übernehmen. Das hänge davon ab, ob mit der letzten Sitzung beim Zahnarzt 2006 die Behandlung beendet wurde und mit der Konsultation 2010 eine neue Behandlung begann.

Das sei zu bejahen, denn P habe 2006 die weitergehenden Vorschläge des Zahnarztes nicht beherzigt. Entsprechend seinen Wünschen habe der Zahnarzt nur die Funktionsfähigkeit des Gebisses wieder hergestellt, bis der Patient schmerzfrei war. Dann hatte P immerhin dreieinhalb Jahre lang "Ruhe". Sei der Patient nicht mehr behandlungsbedürftig, ende damit auch der Versicherungsfall. 2010 habe der Zahnarzt auf Grund eines veränderten Befundes eine neue Diagnose gestellt und eine veränderte Therapie vorgeschlagen.

P's Fehler beim Vertragsschluss rechtfertige keine Auflösung des Vertrags. Er habe Ende 2008 tatsächlich nicht beabsichtigt, den alten Heil- und Kostenplan durchführen zu lassen — aus Sorge um gesunde Zahnsubstanz. Seine Aussage sei glaubwürdig, denn andernfalls hätte der Versicherungsnehmer wohl nicht bis 2010 gewartet, um den Zahnarzt wieder aufzusuchen. Vom Zahnarzt empfohlene, aber von ihm zurückgewiesene Behandlungsmaßnahmen habe P nicht für "anzeigepflichtig" gehalten.