Krankenversicherung will vom Vertrag zurücktreten
onlineurteile.de - Frau D schloss eine private Krankenversicherung ab und füllte mit dem Versicherungsagenten das Antragsformular aus. Fragen nach Krankheiten wurden mit "Nein" beantwortet. Neun Monate später kündigte der Versicherer den Vertrag, weil Frau D eine Lungenerkrankung verschwiegen habe. Frau D widersprach. Sie habe dem Agenten gesagt, sie sei bei Belastung ein wenig kurzatmig und deswegen einmal beim Arzt gewesen. Solche Bagatellen müsse sie nicht angeben, habe der Agent geantwortet.
Ob Frau D ihre Pflicht verletzt habe, Vorerkrankungen vollständig anzugeben, könne letztlich offen bleiben, erklärte das Landgericht Dortmund (2 O 399/09). Denn der Versicherer dürfe von seinem Recht, in so einem Fall vom Vertrag zurückzutreten, schon deshalb keinen Gebrauch machen, weil er die Versicherungsnehmerin nicht korrekt über die Folgen einer "vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung" aufgeklärt habe.
Diese wichtigen Informationen sollten den Antragsteller warnen und seien so mitzuteilen, dass er sie nicht übersehen bzw. überlesen könne - also auf einem Extrablatt oder durch einen auffälligen Hinweis im Antragsformular. Viele Antragsteller ließen sich von einem Vermittler helfen und nähmen das Formular kaum zur Kenntnis. Am besten sei daher die Belehrung deutlich und direkt vor der Unterschriftsleiste zu platzieren. Unterschreiben müsse jeder.
Im Formular des Versicherers befinde sich die Belehrung dagegen neben weiteren Hinweisen zu Leistungen und Beitragseinzug inmitten des Formulars und gehe so weitgehend unter. So könne sie ihre Warnfunktion nicht erfüllen. Auch inhaltlich sei die Belehrung im Formular unzulänglich bis irreführend.
Was für Folgen falsche Auskünfte für den Versicherungsnehmer haben können, werde nicht genau genug erläutert. Dass er den Versicherungsschutz rückwirkend verlieren könne, werde nicht klar. Beim Lesen bekomme man den Eindruck, als entfalle der Versicherungsschutz nur bei einem Rücktritt des Versicherers vom Vertrag. Das Unternehmen habe aber u.U. auch das Recht, rückwirkend einen Risikoausschluss einzufügen - mit der gleichen Folge. Das müsse man dem Antragsteller deutlich machen.