Krankes Pferd gekauft

Stellt sich das bei der Ankaufsuntersuchung heraus, muss die Käuferin den Mangel sofort rügen

onlineurteile.de - Für 6.000 Euro hatte eine Reiterin im Juni 2008 einen Wallach gekauft. Im Kaufvertrag stand: Der Wallach ist frei von gesetzlichen Fehlern. Allerdings fand die vereinbarte Ankaufsuntersuchung erst zwei Tage später statt. Der Tierarzt in der Pferdeambulanz diagnostizierte ein Kehlkopfleiden.

Drei Wochen später schrieb die Reiterin der Verkäuferin, sie wolle das Pferd operieren lassen. Auf jeden Fall müsse "man sich noch einmal über den Kaufpreis unterhalten". Erst im April 2009 meldete sich die Käuferin wieder. Nun erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag: Das Leiden des Wallachs habe sich nicht gebessert. Da sich die Verkäuferin weigerte, den Kaufpreis herauszugeben, landete der Streit vor Gericht.

Die Käuferin hätte den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Mangel des Pferdes "unverzüglich rügen müssen", so das Oberlandesgericht Hamm (19 U 140/09). Dann hätte sie das Recht gehabt, den Kauf rückgängig zu machen. "Unverzüglich" bedeute: In den zwei Wochen, nachdem die Käuferin von dem Befund bei der Untersuchung erfahren habe. Später könne sie keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.

Sinn einer Ankaufsuntersuchung sei es, den gesundheitlichen Zustand des Pferdes zu klären. Das liege im Interesse des Käufers und des Verkäufers. In der Regel werde der Kaufvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass die Ankaufsuntersuchung ohne besonderen Befund bleibe bzw. der Käufer mit dem Befund zufrieden sei.

Im konkreten Fall sei die Reiterin trotz des negativen Befunds unschlüssig gewesen und habe lange überlegt, ob sie das Pferd zurückgeben oder es behalten und operieren lassen solle. Trotzdem hätte sie den Mangel sofort reklamieren müssen, um ihr Recht auf Gewährleistung zu sichern. Später hätte die Käuferin immer noch entscheiden können, ob sie das Pferd zurückgeben oder doch nur den Kaufpreis mindern wollte.