Kreditfinanzierter Immobilienkauf

Zu den Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank

onlineurteile.de - Ein Ehepaar ließ sich von seinem Sohn, der nebenberuflich für einen Immobilienvermittler arbeitete, dazu überreden, per Kredit eine Eigentumswohnung zu erwerben. Mit einer Bank schlossen die Eheleute einen Darlehensvertrag, den sie neun Jahre später widerriefen. Begründung: Sie hätten sich das Geschäft nicht richtig überlegt, seien überrumpelt worden. Zudem habe man ihnen eine Schrottimmobilie zum Wucherpreis angedreht. Über die wirtschaftlichen Risiken seien sie von der Bank nicht aufgeklärt worden.

Ob das Paar den Vertrag widerrufen könne, sei noch zu klären, stellte der Bundesgerichtshof fest. Er verwies die Sache an die Vorinstanz zurück und vermeldete vorab Grundsätzliches zur Aufklärungspflicht der Kreditinstitute (XI ZR 204/04). Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen dürfe die kreditgebende Bank im Prinzip davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Erfahrungen für Immobiliengeschäfte verfügten oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedienten.

Auch wenn der Kaufpreis überhöht sein sollte, müsse die Bank die Kreditnehmer darüber nur ausnahmsweise informieren: z.B. bei sittenwidriger Übervorteilung; wenn die Bank eng mit dem Verkäufer zusammenarbeite und daher einen Wissensvorsprung habe; wenn die Bank wisse, dass die Vermittler oder Verkäufer zum Anlageobjekt falsche Angaben gemacht hätten.

Letzteres hätten die Kreditnehmer zwar behauptet, aber nicht belegt. Anscheinend habe der Vermittler, also ihr Sohn, zur Immobilie überhaupt keine konkreten Angaben gemacht, die man widerlegen könnte. Angeblich habe er geschwärmt, die "risikolose Immobilie" werde im Wert steigen und nach fünf oder zehn Jahren gut zu verkaufen sein. Mieteinnahmen und Steuervorteile würden die Kosten des Darlehens bald auffangen.

Dies sei offenkundig Werbung. Es handle sich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen ("hervorragend zur Altersvorsorge geeignet"), nicht um objektiv nachprüfbare Fakten. Korrigieren müsse die Bank nur, wenn der Kreditnehmer vom Vermittler/Verkäufer/Prospekt falsch informiert werde über wertbildende Merkmale der Immobilie, über ihren Verkehrswert, Finanzierungskosten, die Höhe zu erwartender Steuervorteile etc.