Kreditkarte gestohlen und Geld abgehoben

Alles spricht dafür, dass die Karteninhaberin ihre PIN bei der Karte aufbewahrte

onlineurteile.de - An diesen Ausflug in die italienische Hauptstadt wird sich die Frau noch lange erinnern: Schon beim ersten Bummel durch Rom klaute man ihr die Handtasche inklusive Portemonnaie mit Scheck- und Kreditkarten. Die Urlauberin meldete den Verlust sofort ihrer Bank (10.30 Uhr). Doch ihr erster Anruf am Nottelefon zeitigte keine Wirkung: In der folgenden Stunde hob der Dieb 20 mal mit der Eurocard-Gold-Kreditkarte Bargeld an Automaten ab. Erst als der Sohn der Frau um 11.44 Uhr das Kartenunternehmen anrief, wurde die Karte gesperrt.

Vergeblich beteuerte die Bestohlene, sie habe ihre PIN (die zur Karte gehörende Geheimnummer) zu Hause gelassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt glaubte ihr nicht und wies die Klage gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der abgehobenen Beträge ab (16 U 70/05). Der sorgfältige Umgang der Kunden mit Kreditkarten sei für jedes Kreditkartensystem unabdingbar, so die Richter. Um Kartenmissbrauch zu verhindern, dürften Karteninhaber die PIN niemandem mitteilen und diese nicht zusammen mit der Karte aufbewahren.

Wie die Überprüfung durch den Zentralrechner des Kartenunternehmens gezeigt habe, sei im konkreten Fall das Geld unter korrekter Eingabe der PIN abgehoben worden.Das sei nur so zu erklären, dass die Bestohlene ihre Geheimzahl doch pflichtwidrig mit sich herumgetragen habe.

Die (theoretisch durchaus vorhandene) Möglichkeit, eine PIN durch technische Manipulationen zu ermitteln, ändere daran nichts. Zum einen seien damals (2002) die einschlägigen kriminellen Techniken noch nicht so weit entwickelt gewesen wie heute. Zum anderen habe der Täter unmittelbar nach dem Diebstahl damit begonnen, Geld abzuheben. Zeit, um irgendwelche Codes zu knacken, habe er dazwischen nicht gehabt und anscheinend auch nicht gebraucht.