Kreditkarte mit Risiko
onlineurteile.de - Eine Ehefrau ließ sich von ihrer Bank im Januar 2000 eine Kreditkarte mit Zusatzkarte für ihren Ehemann ausstellen. In dem von beiden Partnern unterschriebenen Antrag hieß es u.a., die Unterzeichner hafteten für alle Rechnungsbeträge durch den Einsatz der Zusatzkarte. Im August fehlten auf dem Bankkonto der Frau über 5.000 Mark. Für die Miesen hatte ihr Ehemann gesorgt, der mittlerweile die Familie verlassen hatte.
Die Bank verlangte vergeblich von der Kontoinhaberin, den Fehlbetrag auszugleichen. Mehr Erfolg hatte das Kreditinstitut mit seiner Zahlungsklage gegen die Kundin. Als Inhaberin der Hauptkreditkarte müsse sie für die Schulden ihres Ehemannes einstehen, erklärte ihr das Oberlandesgericht Oldenburg (15 U 37/04). Die Zusatzkarte sei auf Wunsch der Bankkundin und auch in ihrem Interesse ausgegeben worden. Für deren Einsatz sei sie gemäß der wirksamen Haftungsklausel im Kartenvertrag mitverantwortlich.
Die Bank stelle in solchen Fällen allein auf die Bonität des Inhabers der Hauptkarte ab, Umsätze würden über dessen Konto abgewickelt. Auch wenn der Inhaber der Zusatzkarte das Vertrauen des Inhabers der Hauptkarte missbrauche und ohne Absprache Schulden anhäufe, müsse der Kontoinhaber dafür aufkommen. Besser wäre es für die Bankkundin gewesen, wenn sie beizeiten für die Rückgabe der Karte gesorgt und diese notfalls erzwungen hätte. Es stehe ihr immer noch frei, sich das Geld vom Ehemann zurückzuholen.