Kreditkartenmissbrauch: Klagebefugnis eines Verbraucherverbands
onlineurteile.de - Ein Verbraucherverband nahm sich der Interessen von 19 Bankkunden an, mit deren gestohlenen ec-Karten (unter Eingabe der korrekten PIN) Geld abgehoben worden war. Die Kreditinstitute hatten die Buchungen nicht ausgeglichen, mit der üblichen Begründung: Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Verlust der Karten und ihrem erfolgreichen Einsatz an den Geldautomaten spreche alles dafür, dass die Kunden mit Karte und Nummer nicht sorgfältig genug umgingen (juristisch: "Beweis des ersten Anscheins").
Doch die strittige Frage, ob damit ein Mitverschulden der Karteninhaber bewiesen war, wurde vom Oberlandesgericht (OLG) gar nicht erst verhandelt: Der Verbraucherverband dürfe keine Sammelklage erheben, schon deshalb sei die Klage abzuweisen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof und verwies die Sache an das OLG zurück (XI ZR 294/05).
Der Gesetzgeber habe den Verbraucherverbänden grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, durch Sammelklagen effektiv gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken vorzugehen. Wenn sie dem kollektiven Verbraucherinteresse diene, sei eine Sammelklage durchaus zulässig. Ein Verband verfüge über mehr Informationen und bessere Übersicht über ähnliche Streitfälle. Manchmal liege es für einzelne Verbraucher auch aus Kostengründen fern, eine Klage anzustrengen.
Das treffe hier zu: Die Forderungen der Bankkunden seien relativ geringfügig, die zu erwartenden Prozesskosten dagegen hoch. Ein einzelner Bankkunde könnte das für den Prozess notwendige Gutachten zur Verschlüsselungstechnik gar nicht finanzieren. In diesem Verfahren müsse man klären, ob das von der Bank verwendete Verschlüsselungssystem Sicherheitslücken aufweise. Nur so wäre der "Anscheinsbeweis" des leichtfertigen Umgangs mit der PIN zu erschüttern. Deshalb sei in diesem Fall eine Sammelklage berechtigt, das OLG müsse sich nun inhaltlich mit ihr auseinandersetzen.