Kreditkartenmissbrauch und Haftung
onlineurteile.de - Lange Zeit galt es als unumstößlich: Wenn eine ec-Karte oder Kreditkarte von Unbefugten an Geldautomaten mit der richtigen Geheimzahl (PIN) zum Geldabheben eingesetzt wurde, dann hatte der Karteninhaber fahrlässig gehandelt und die PIN bei der Karte aufbewahrt. Dann musste er einen Großteil des Verlustes selbst übernehmen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem technischen Fortschritt beim Betrug Rechnung getragen.
Der konkrete Fall: Einem Bankkunden wurde die Kreditkarte gestohlen, mit der er auch Bargeld an Automaten abheben konnte. Gemäß den Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank lag der Höchstbetrag dafür bei 1.000 Euro pro Tag. Doch mit der Kreditkarte des Kunden wurden in einer Nacht sechs Mal je 500 Euro "gezogen" - immer mit der persönlichen Geheimzahl des Kunden.
Die Bank belastete mit diesen Beträgen sein Girokonto. Der Kunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Nun zog die Bank vor Gericht, um das Geld einzutreiben: Da der Kunde seine Pflicht verletzt habe, die PIN geheimzuhalten, müsse sie nicht für den Verlust einstehen. So sah es auch das Landgericht, doch der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück (XI ZR 370/10).
Werde die richtige Geheimzahl eingegeben, spreche viel dafür, dass der Karteninhaber selbst Geld abgehoben habe oder dass ein unbefugter Dritter die Karte entwendete und die PIN finden konnte, weil sie zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde. Allerdings gelte das nur, wenn Geld mit der Originalkarte abgehoben wurde. Es komme mittlerweile aber häufig vor, dass Betrüger per "Skimming" Karten kopierten.
Da würden mit Kartenlesegeräten (angebracht direkt an der Tastatur des Geldautomaten oder an der Eingangstür der Bank, falls Kunden dort die Karte eingeben müssten, um sie zu öffnen) Kartendaten ausgespäht und eine Kopie angefertigt. Dann treffe den Bankkunden überhaupt kein Vorwurf. Daher müsse die Bank, wenn sie Schadenersatz fordere, erst einmal nachweisen, dass beim Kartenmissbrauch die Originalkarte im Spiel war.
Der Höchstbetrag für Bargeld-Auszahlungen pro Tag solle den Karteninhaber schützen. Wenn die Bank nicht gewährleisten könne, dass diese Grenze eingehalten werde, könne die Haftung des Bankkunden auch bei selbst verschuldetem Kartenmissbrauch auf 50 Euro begrenzt sein. Nach den AGB der Bank hafte er bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu 50 Euro.