Kreditwürdigkeit
onlineurteile.de - Im "Kleingedruckten" der Kaufverträge eines Möbelhändlers fand sich unter anderem folgende Klausel: "Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat ...". Dagegen protestierte ein Verbraucherschutzverband: Diese Regelung führe dazu, dass Kunden die Ware zurückgeben müssten, nur weil sie ihr Einkommen im Laden nicht auf Heller und Pfennig beziffern könnten.
Das Oberlandesgericht München wies diesen Einwand zurück und erklärte die Klausel für zulässig (29 U 2983/03). Wenn er bei seinen Lieferanten bestelle, gehe der Möbelhändler finanzielle Verpflichtungen ein. Er müsse seinerseits auf Erklärungen der Kunden vertrauen können, die diese über ihre Zahlungsfähigkeit abgäben (nicht nur bei Teilzahlungskäufen). Mache ein Käufer dazu falsche Angaben, wecke dies Zweifel an seiner künftigen Vertragstreue. Dies berechtige den Verkäufer, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dabei gehe es um die grundsätzliche Kreditwürdigkeit der Kunden, nicht um geringfügige Abweichungen bei den Angaben zum monatlichen Einkommen.