Kreuzfahrt fiel mangels Nachfrage aus
onlineurteile.de - Ein Hamburger buchte Anfang 2009 für sich und seine Freundin bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die erst im Januar 2010 stattfinden sollte. Als die Kunden den "Sicherungsschein für Pauschalreisen" (ihre Absicherung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseunternehmens) erhalten hatten, überwiesen sie dem Reiseveranstalter je 7.400 Euro. Im Sommer teilte er den Kunden mit, die Reise falle wegen mangelnder Nachfrage aus.
Bald darauf war der Reiseveranstalter zahlungsunfähig. Die Hamburger erhielten den Reisepreis nicht zurück und wandten sich deshalb an die Versicherung des Veranstalters. Der "Sicherungsschein" verhelfe ihnen in diesem Fall nicht zu Versicherungsschutz, so das Versicherungsunternehmen. Denn die Reise sei nicht wegen Insolvenz ausgefallen, sondern mangels Nachfrage abgesagt worden. Im übrigen hätten die Kunden viel zu früh gezahlt ...
So ließen sich die Kunden jedoch nicht abwimmeln: Sie klagten auf Rückzahlung des Reisepreises. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 43/11). Die einschlägige EU-Richtlinie zu Pauschalreisen verpflichte Reiseveranstalter dazu, für den Fall der Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge sicherzustellen. Sie müssten zu Gunsten der Reisenden einen Vertrag mit einem Versicherer abschließen, um deren Ansprüche zu abzusichern.
Die Kunden hätten nicht nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn die Reise direkt wegen der Insolvenz ausgefallen sei. Sondern auch dann, wenn die Insolvenz den Veranstalter daran hindere, den Kunden den Reisepreis für eine aus anderen Gründen ausgefallene Reise zu erstatten.