Kreuzfahrtdampfer umschifft Piraten

Routenänderung rechtfertigt eine Kürzung des Reisepreises

onlineurteile.de - Ein Münchner Ehepaar hatte für März 2009 eine dreiwöchige Kreuzfahrt gebucht: In Durban (Südafrika) ging es los. Über Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna sollte das Schiff nach Messina, Neapel und Genua fahren. Die Reise kostete 5.271 Euro. Erst auf dem Kreuzfahrtschiff in Durban eröffnete der Kapitän den Urlaubern, dass er die Reiseroute wegen möglicher Piratenattacken im Golf von Aden verändern müsse.

Dadurch entfielen die Aufenthalte in den Häfen Sansibar, Safaga und Soukhna, hinzu kamen fünf Stunden Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Wegen der Änderung verlangte das Ehepaar vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises zurück. Der winkte ab: Die Route sei nur unwesentlich variiert worden, was aufgrund der Gefahrenlage notwendig gewesen sei.

Doch das Amtsgericht München hielt die Änderung für erheblich und verurteilte den Reiseveranstalter dazu, dem Ehepaar ein Viertel des Reisepreises zurückzuzahlen (281 C 31292/09). Wenn von vorgesehenen acht Häfen drei wegfielen, wo die Urlauber jeweils sechs oder sogar elf Stunden Zeit gehabt hätten, eine Hafenstadt kennenzulernen, stelle das einen Mangel der Reise dar. Häfen seien immerhin die Höhepunkte einer Kreuzfahrt.

Das Reiseunternehmen beschreibe im Katalog die Kreuzfahrt als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten, auf der man "Afrika erkunde, die alten Ägypter treffe und traumhafte Inselparadiese erlebe". Durch die andere Route habe sich das "Treffen" mit den alten Ägyptern auf einen fünfstündigen Aufenthalt reduziert. Mit Sansibar sei ein Land ganz ausgefallen. Damit seien viele Urlaubsstunden gestrichen worden, die gerade das Wesen der Transatlantikkreuzfahrt als Entdeckungsreise bestimmten.

Der Reiseveranstalter behalte es sich in den AGB zwar vor, die Route zu ändern. Das sei aber nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsschluss aufträten. Bei der Buchung der Reise im Februar 2009 sei jedoch die Gefahr durch Piratenangriffe im Golf von Aden längst bekannt gewesen. Wenn der Reiseveranstalter trotz des Sicherheitsrisikos die Kreuzfahrt weiterhin anbiete, müsse er das Anfahren der Häfen entweder ermöglichen (etwa durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen, dass Kunden den Reisepreis kürzten. Da die meisten Reisetage allerdings unbeeinträchtigt auf See stattfanden, werde der Reisepreis nur um 25 Prozent gekürzt, das sei angemessen.