Kreuzhacke auf dem Rapsfeld ...

… wird dem Mähdrescher eines Unternehmers zum Verhängnis: Haftet der Landwirt?

onlineurteile.de - Ein Bauer beauftragte einen landwirtschaftlichen Unternehmer, den auf seinem Feld stehenden Raps zu dreschen. Der Raps war reif und schwer, hatte sich zudem nach starkem Regen abgesenkt. Man spricht dann von "Lagerraps", der bodennah zu ernten ist. Vielleicht hätte sonst der Mähdrescher die im Rapsfeld liegende Kreuzhacke gar nicht erfasst … So aber passierte es: Die Kreuzhacke verfing sich im Mähdrescher, wurde ins Dreschwerk geschleudert und beschädigte es schwer.

Der Unternehmer forderte vom Landwirt Schadenersatz für die Reparaturkosten und die Miete, die er für einen Ersatz-Mähdrescher ausgeben musste: Der Landwirt sei für den Unfall verantwortlich: Einer seiner Mitarbeiter müsse die Kreuzhacke im Feld benutzt und dort liegen gelassen haben. Der Beschuldigte gab den "Schwarzen Peter" zurück: Warum sollte das Versehen nicht einem Mitarbeiter des Unternehmers passiert sein ...

Diese Streitfrage könne offen bleiben, erklärte das Oberlandesgericht: Denn der Landwirt müsse schon deshalb für den Schaden einstehen, weil er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Auftragnehmer schuldhaft verletzt habe. Wenn er jemanden beauftrage, den Raps zu dreschen, müsse der Landwirt sicherstellen, dass sich auf dem Feld keine Fremdkörper befänden, die dessen Geräte beschädigen könnten.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (VII ZR 98/12). Da habe die Vorinstanz die Fürsorgepflicht des Auftraggebers in übertriebener Weise ausgedehnt. Ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, dass bei den Arbeiten für den Auftragnehmer und seinen Mähdrescher Schaden drohe, müsse der Landwirt doch nicht ein fast sechseinhalb Hektar großes Feld absuchen. Weil aus unerfindlichen Gründen immer Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen könnten?

Die Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz fordere vom Landwirt einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der Landwirt vor den Drescharbeiten Mitarbeiter mit Kreuzhacken aufs Feld geschickt hätte und man davon ausgehen müsste, dass einer nach der Arbeit das Werkzeug habe liegen lassen. Diese Frage könne daher keineswegs offen bleiben: Die Vorinstanz müsse sie vielmehr nun klären.